Satzung 2009
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§ 1. Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Lichtblick".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 78564 Wehingen.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts 78549 Spaichingen eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist vor allem die Förderung der Jugend- und Seniorenhilfe. Darunter versteht der Verein auch die Anstellung und Beschäftigung von Fachkräften für die Jugend- und Seniorenarbeit auf dem Heuberg. Die evangelische Kirchengemeinde Wehingen und die katholischen Kirchengemeinden im GVV Heuberg können sich bei den Zielsetzungen einbringen. Über die Arbeit mit ehrenamtlichen Personen entscheidet der Vorstand.
(2) Der Verein tritt als Arbeitgeber der o.g. Fachkräfte auf, soweit die Finanzierung gesichert ist. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden, die insbesondere für die Sicherstellung der erforderlichen Personal- und Sachkosten verwendet werden.
(3) Sofern der Vorstand die Notwendigkeit sieht, können auch Einzelaktionen bürgerlichem Engagement zugunsten gemeinnütziger Zwecke logistisch und/oder finanziell unterstützt werden.
§ 3. Gemeinnützigkeit / Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung (§51ff. AO). Er ist ein Förderverein i.S. von §58 Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in §2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtungen und Ziele verwendet.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Für Tätigkeiten im Dienste des Vereins können nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage, angemessene Vergütungen bezahlt werden.
§ 4. Haftung
(1) Für etwaige namens des Vereins eingegangene Verbindlichkeiten haftet allein das Vermögen des Vereins. Eine Haftung der Vereinsmitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.
§ 5. Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
(2) Anträge auf Mitgliedschaft sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt bei Todesfall oder durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstoßen hat. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur nach vorheriger Anhörung erfolgen. Die Entscheidung muss dem Betroffenen mitgeteilt werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(3) Es besteht Beitragspflicht. Auf §8 Abs.3 (Höhe des Mitgliedsbeitrages) wird verwiesen. Mitglieder, die in soziale Not geraten sind (z.B. Arbeitslosigkeit) können auf Antrag von der Beitragszahlung befreit werden.
§ 6. Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
§ 7. Der Vorstand / Beisitzer
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer.
(2) Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden je allein vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(4) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Entschei-dung über die Beschaffung und Verwendung der Einnahmen und die Anstellung, Eingruppierung und Entlassung von Mitarbeitern.
(5) Der jeweilige katholische und evangelische Pfarrstelleninhaber von Wehingen sind kraft Amtes beratende Mitglieder.
(6) Zur Unterstützung des Vorstandes können Ausschüsse für einzelne Sparten gebildet und Beisitzer für diese Aufgaben formlos aufgenommen werden. Deren Stimmrecht beschränkt sich auf die jeweilige Sparte in der der Beisitzer tätig ist.
(7) Die evangelische Kirchengemeinde Wehingen und die katholischen Kirchengemeinden auf dem Heuberg können jeweils einen beratenden Beisitzer wählen und entsenden. Diese Beisitzer sind bei Inanspruchnahme dieses Rechtes den Vorsitzenden namentlich mit zur Sitzungseinladung nötigen Kommunikationsdaten zu nennen.
(8) Sollte eine Organisation (Firma, Verein, Gemeinde, oam.) eine Kooperationsvereinbarung mit dem Lichtblick abschließen, die die Finanzierung mindestens einer halben Arbeitsstelle sicherstellt, dann hat diese Organisation das Anrecht einen Beisitzer für die Laufzeit der Kooperation in den Vorstand zu entsenden. Das Stimmrecht dieses Beisitzers bezieht sich nur auf die Sparte der diese Arbeitsstelle zugeordnet ist.
(9) Der Vorstand führt die Dienstaufsicht. Er tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Dies ist auch im Rahmen von Ausschusssitzungen möglich. Er wird vom (Stv.) Vorsitzenden schriftlich einberufen und ist immer beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 8. Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1.Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch öffentliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich vorliegen.
(2) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Entgegennahme des Jahresberichts durch den 1.Vorsitzenden
b) die Entlastung des Vorstands
c) die Wahl des Vorstands
d) Bestimmung der Kassenprüfer.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Mitgliedsbeitrags.
(4) Für die Prüfung der Bücher und der dazugehörigen Unterlagen werden zwei Kassenprüfer bestellt.
(5) Bei Abstimmungen und Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ausgenommen hiervon bleiben solche Fälle, in denen über Abänderung und Auflösung des Vereins zu entscheiden ist. Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller erschienenen Vereinsmitgliedern erforderlich.
(6) Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Dieses Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Der 1.Vorsitzende ist dazu unverzüglich verpflichtet, sobald ein diesbezüglicher schriftlicher Antrag unter Angabe eines Grundes von zwei Vorstandsmitgliedern oder einem Drittel der Mitglieder eingereicht wird.
(8) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten Mitglied des Vereins sind.
§ 9. Einnahmen des Vereins
(1) Die Einkünfte des Vereins bestehen
a) aus dem Jahresbeitrag der Mitglieder
b) aus den freiwilligen Zuwendungen von Mitgliedern und Nichtmitgliedern in Form von Spenden.
c) aus der Durchführung von Veranstaltungen, etc.
d) aus Zuwendungen aus Kooperationsverträgen.
§ 10. Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann - wenn von den Vorstandsmitgliedern oder einem Drittel der anwesenden Mitglieder ein neuer, begründeter Antrag eingebracht wird - eine zweite Versammlung innerhalb von 4 Wochen einberufen werden. Für Beschlüsse dieser zweiten Versammlung genügt die Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins einer oder mehreren im Verwaltungsbereich des Gemeindeverwaltungsverbandes Heuberg ansässigen, steuerlich begünstigten Körperschaften zu, die das Vermögen ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke verwenden müssen.
Die Prüfung, Entscheidung und ggfls. Überwachung liegt bei den Liquidatoren.
§ 11. Inkrafttreten der geänderten Satzung
Die geänderte Satzung tritt nach der Annahme und Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 19. März 2009 sowie der Zustimmung durch das Amtsgerichts Spaichingen und des Finanzamtes Tuttlingen in Kraft.